Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
- Diese Lieferungs- u. Leistungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und
Verträge über Warenlieferung und Bauleistungen.
- Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn
sie von uns schriftlich bestätigt sind.
§ 2 Angebote,
Lieferfristen
- Alle Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit dem Zugang unserer
schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Nach Zahlung der vereinbarten Anzahlung seitens des Käufers wird die Fertigung der Zaunanlage durch uns veranlasst. Die zu dem Angebot bzw. der
Auftragsbestätigung gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen und Abbildungen sowie sonstige Angaben und Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Wir
behalten uns das Recht vor, Produktveränderungen, die aus unserer Sicht oder aus der Sicht der Zulieferer einer Qualitätsverbesserung dienen, auch ohne Vorankündigung
durchzuführen.
- Die Angabe von Lieferzeiten, insbesondere Montageterminen, sind grundsätzlich
unverbindlich. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung.
- Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare, außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche
Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Katastrophen usw. befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Liefer- u. Leistungspflicht.
- In Falle des Liefer- u. Leistungsverzuges durch uns sind Schadenersatzansprüche
des Auftraggebers an uns ausgeschlossen.
§ 3 Zahlung
- Der Kaufpreis ist sofort bei Empfang der Ware in bar ohne Abzug zahlbar.
Skontoabzüge werden ohne unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung nicht anerkannt.
- Rechnungsbezahlung durch Scheck oder Überweisung bedarf unserer
Zustimmung.
- Wir sind berechtigt von Auftraggeber/Käufer vom Fälligkeitstage an, ab Verzug
Zinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 6 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jeweils zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer zu berechnen. Die
Geltungmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten.
- Bei Rücktritt vom Vertrag bei Sonderanfertigungen wird Schadenersatz in Höhe des
Nettowarenwertes zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet.
§ 4 Mängelrüge, Gewährleistung und
Haftung
- Die Warenlieferung muss sofort bei Anlieferung oder Abholung auf Beschädigungen
und Vollständigkeit kontrolliert werden. Bei Anlieferung muss der Auslieferungsfahrer einen eventuellen Mangel, Beschädigung oder Fehlmenge auf dem Lieferschein quittieren. Alle offensichtlichen
Mängel, Beschädigungen, Fehlmengen oder Falschlieferung müssen sofort, in jedem Fall aber vor der Verarbeitung und dem Einbau schriftlich angezeigt werden. Andernfalls gilt die Lieferung als
vertragsgemäß geliefert. Ist nachweisbar von uns mangelhafte Ware geliefert worden, so können wir nach unserer Wahl Nachbesserungen selbst durchführen oder vom Lieferwerk vornehmen lassen oder
Ersatzlieferungen für die mangelhafte Ware leisten. Weitergehende Ansprüche oder Schadenersatzforderungen sind ausgeschlossen.
- Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Bei Montagearbeiten gelten
die gesetzlichen Regelungen des BGB.
- Haftung: Unsere Kunden- u. Fachberatung ist freiwilliger Kundendienst, der keine
Haftung unsererseits begründet. Die Beratung befreit den Käufer nicht von eigener Überprüfung der von uns angegebenen Bedarfmenge und Maße und der von uns angebotenen Waren auf Eignung für den
gedachten Zweck.
§ 5 Eigentumsvorbehalte
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur endgültigen Bezahlung des Kaufpreises und
Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug
des Käufers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe der Ware verpflichtet. Wird die Ware an Dritte veräußert, so wird bereits jetzt an uns der
Verkaufserlös abgetreten. Diese Abtretung ist wirksam bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises. Erfüllungsort für beide Teile ist Blankenfelde.
§ 6 Besonderheiten für Zäune und
Tore
- Durch extreme Witterungseinflüsse können sich u.a. das Schließverhalten von
Türen und Toren ändern. Da diese Auswirkungen unbeeinflussbare Eigenschaften der jeweiligen Werkstoff sind, können sie keinen Reklamationsgrund darstellen und werden somit nicht als Reklamation
anerkannt. Ein eventuelles Nachstellen der Tore an den Beschlägen, ein Nachziehen von Schrauben, die Pflege und Wartung aller beweglichen Teile, wie z.B. Bodenstecker, Schlösser, Profilzylinder sowie
der Schutz vor Vereisung der Schlösser und Profilzylinder im Winter ist nicht Vertragsbestandteil und muss bei Bedarf durch den Auftraggeber selbst vorgenommen werden.
§ 7
Oberflächenbehandlung/Maßhaltigkeit
- Unsere Gartenholzprodukte sind kesseldruckimprägniert (außer bei besonderer
Kennzeichnung im Katalog). Die Kesseldruckimprägnierung verursacht eine rauhere Oberfläche als rohes, unbehandeltes Holz. Damit das Holz gegen Sonnenlicht (Vergrauen) geschützt wird, ist eine
Grundierung unbedingt erforderlich. Die Oberfläche bei farbigen Sichtschutz und Zäunen ist eine Grundierung und keine endgültige Oberfläche. Um eine optimale Oberfläche zu erreichen müsste das
Zaunfeld geschliffen und gespachtelt werden und dann mit einer Acrylfarbe durch den Auftraggeber noch weiter behandelt werden. Farbabweichungen bei Toren in Holz mit Aluminiumrahmen sind
grundsätzlich nicht auszuschließen, da es sich um verschiedene Beschichtungsvorgänge mit unterschiedlichen Materialien handelt. Bei der Herstellung unserer Produkte wird besonders sorgfältig
gearbeitet und auf eine hohe Qualität geachtet, die fertigen Oberflächen für endbehandelte Bauteile aus Holz, Kunststoff, Aluminium und Stahl sind jedoch keine Innenausbauqualität. Die Beurteilung
der Beschichtungsqualität nach RAL-Gütesicherung (RAL-RG 631) hat ohne Hilfsmittel, für Außenbauteile in einem Abstand von 5 m zu erfolgen. Kleine Pickel, Kratzer,
Schleifspuren, Schweißnähte, Orangenhaut, oder Farbabweichungen, die aus dieser Entfernung nicht deutlich sichtbar sind, stellen keinen Mangel und somit auch keinen Reklamationsgrund dar. Punkte und
Kratzer können mittels einem Lackstift bauseitig überbeschichtet werden.
Bei Betonerzeugnissen wie z.B. Rasenkantensteinen kann es zu Kalkausblühungen kommen. Die Farben von Betonerzeugnissen können je nach Hersteller in den Farbtönen variieren. Dies sind unbeeinflussbare
Eigenschaft von Betonerzeugnissen und daher keine Reklamationsgründe.
- Für die Maßhaltigkeit der Aluminium- u. Stahlprodukte gelten Allgemeintoleranzen
für Längen- u. Winkelmaße der Toleranzklasse V.
§ 8 Schachtarbeiten- und
Montagearbeiten
- Vor Beginn von Schachtarbeiten/Bodenaushub sind alle im Baubereich befindlichen
Versorgungsleitungen nach Lage und Tiefe durch den Auftraggeber schriftlich anzugeben und freizuschalten. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers für Schäden an nicht angegebenen und nicht
freigeschalteten Leitungen an uns sind ausgeschlossen.
- Für die Montage von Zaun- und Sichtschutzanlagen sowie Carports gilt als
Voraussetzung; Normal, mit dem Spaten grabfähiger, höhengleicher Boden, frei von Hindernissen (Bäume, Sträucher, Wurzeln, Versorgungsleitungen, Betonfundamente und dgl.) Die Beseitigung von
unverhofften Hindernissen werden nach Material- u. Stundensätzen berechnet.
- Für die Montagearbeiten benötigtes Wasser und 230 V Stromanschluss ist vom
Auftraggeber kostenlos zur Verfügung zu stellen.
- Die Montage von Torantrieben gilt grundsätzliche ohne elektrische
Abschlussarbeiten.
§ 9 Grenzmarkierungen
- Vor Vertragsabschluss über den Aufbau von Zaunanlagen und Carports muss seitens
des Auftraggebers die genaue Feststellung der Zaungrenzen erfolgen. Dies erfolgt entweder durch vorhandene Grenzsteine oder andere vom Auftraggeber festgelegte Markierungen. Für fehlerhafte
Markierungen seitens des Auftraggebers und daraus folgende Schäden übernehmen wir keine Haftung.
§ 10 Bauabnahme
- Die Abnahme der Bauleistung durch den Auftraggeber erfolgt durch Bauabnahme oder
nach 7-tägiger Benutzung der fertiggestellten Anlage.
§ 11 Gerichtsstand
- Gerichtsstand für alle Parteien ist Zossen.
§ 12 Schlussbestimmung
- Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen
Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
Stand 1.1.2008